Indikationen und kontraindikationen

 

 

 

Basiskuraufenthalt

 

Wiederholter Kuraufenthalt

I/1

Bösartige Tumoren – Brusttumoren, Prostatetumoren

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Innerhalb von 12 Monaten nach Absetzen der Krebsbehandlung (mit Ausnahme der langfristigen Hormontherapie)

 

Verlängerung möglich

 

 

 

Zuschuss-Heilkur

 

 

 

Aufenthaltsdauer 14/21 Tage 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Frauenarzt, klinischer Onkologe, Urolog

   

 

 

 

Basiskuraufenthalt 

 

Wiederholter Kuraufenthalt

II/1

Symptomatische ischämische Herzerkrankung

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Internist, Kardiologe, Hausarzt oder Rehabilitationsarzt

   

II/2

Zustand nach Myokardinfarkt 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Verlängerung möglich
Innerhalb von 12 Monaten nach der Entstehung von Myokardinfarkt

 

 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Internist, Kardiologe oder Rehabilitationsarzt

   

II/3

Hypertensive Krankheit II. bis III. Grad der hypertensiven Erkrankung

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Hypertension III. Grad kompliziert durch ICHS, chronisches Herzversagen, CMP, TIA, chronische Niereninsuffizienz aufgrund vaskulärer Nephrosklerose.
 

Verlängerung möglich

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Hypertensive Krankheit refraktär 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Internist, Kardiologe oder Rehabilitationsarzt

   

II/4

Erkrankungen der Gliedmaßenarterien auf der Basis von atherosklerotischen II b oder entzündlicher Basis

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Erkrankungen der Gliedmaßenarterien auf der Basis von atherosklerotischen II b

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Erkrankungen der Gliedmaßenarterien auf der Basis von atherosklerotischen II b
 

Innerhalb von 18 Monaten nach dem Beginn des Basisaufenthaltes, wenn invasive Behandlung nicht möglich ist.

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges, wenn invasive Behandlung nicht möglich ist

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Angiolog, internista nebo rehabilitační lékař

   

II/5

Funktionelle Störungen peripherer Blutgefäße und Zustände nach Thrombosen, chronisches lymphatisches Ödem 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Funktionelle Störungen peripherer Blutgefäße als Berufskrankheiten im Rahmen einer anderen Rechtsvorschrift, die eine Liste von Berufskrankheiten enthält 
 

Frühestens in 3 Monaten nach akutem Stadium 

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.


Funktionelle Störungen peripherer Blutgefäße und Zustände nach Thrombosen frühestens in 3 Monaten nach akutem Stadium 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Angiologe, Internist, Kardiologe, Arbeitsarzt oder Rehabilitationsarzt

   

II/6

Zustände nach herzchirurgischen Eingriffen wie: Klappenersatz durch Bioprothese oder Metallprothese, Klappenrekonstruktion, Vorhofseptumdefekte oder -kammern, chirurgische Myokardrevaskularisation - Koronararterien-Bypass (CABG), angeborene Herzfehler bei Erwachsenen, linksventrikuläre Abflussoperation, Ösophagus-Chirurgie, Thorax-Aorten-Chirurgie

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Direkte Verlegung aus der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus) oder innerhalb von 3 Monaten nach der Operation 
 

Verlängerung möglich

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn des Basisaufenthaltes

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Kardiochirurg, Kardiologe oder Rehabilitationsarzt

   

II/7

Zustände nach perkutaner transluminaler Koronarangioplastie (PTCA)

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Innerhalb von 3 Monaten nach perkutaner transluminaler Koronarangioplastie (PTCA)

 

 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Kardiochirurg, Kardiologe oder Rehabilitationsarzt

   

II/8

Zustände nach Rekonstruktion und Revaskularisierung des Arteriensystems außerhalb des Herzens und der Brustaorta. Zustände nach perkutener transluminaler Angioplastie

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Zustände nach Rekonstruktion und Revaskularisierung des Arteriensystems außerhalb des Herzens innerhalb von 4 Monaten nach der Operation.

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

4 bis 12 Monate nach nach perkutaner transluminaler Angioplastie.

 

 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Angiologe, Chirurg, Internist, Kardiologe oder Rehabilitationsarzt

   

II/9

Zustände nach Herztransplantation 

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Direkte Verlegung aus einer Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus) oder innerhalb von 12 Monaten nach der Operation
 

Verlängerung möglich

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn des Basisaufenthaltes 

Verlängerung möglich

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Kardiochirurg, Kardiologe oder Rehabilitationsarzt

   

 

 In indizierten Fällen 14 Tage

Die Indikationsliste für die Kurrehabilitationsbehandlung wird zum Bestandteil des Gesetzes Nr. 1/2015, durch das das Gesetz Nr. 48/1997 Slg. über die gesetzliche Krankenversicherung geändert wird. Hier sind die Grundregeln für die Kurversorgung enthalten.

 

 

 

Basiskuraufenthalt

 

Wiederholter Kuraufenthalt

IV/1

Diabetes mellitus

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Zustände mit Komplikation (Mikroangiopathie und Makroangiopathie, Neuropathie)

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Zustände mit Komplikation (Mikroangiopathie und Makroangiopathie, Neuropathie).

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Diabetologe, Endokrinologe oder Rehabilitationsarzt

   

 

 In indizierten Fällen 14 Tage

Die Indikationsliste für die Kurrehabilitationsbehandlung wird zum Bestandteil des Gesetzes Nr. 1/2015, durch das das Gesetz Nr. 48/1997 Slg. über die gesetzliche Krankenversicherung geändert wird. Hier sind die Grundregeln für die Kurversorgung enthalten.

 

 

 

Basiskuraufenthaltt

 

Wiederholter Kuraufenthalt

VI/2

Polyneuropathie mit paretischen Erscheinungen

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Schlaffe Lähmung 0. bis 3. Klasse Muskeltest und nachweisbare Beeinträchtigung durch Elektromyographie (EMG)

 

Verlängerung möglich

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Schlaffe Lähmung 0. bis 3. Klasse Muskeltest und nachweisbare Beeinträchtigung durch Elektromyographie (EMG) 

 

Verlängerung möglich
1 x innerhalb von 24 Monaten

 

Zuschuss-Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges.

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Neurologe oder Rehabilitationsarzt 

 

 

 

VI/3

Wurzelsyndrome mit Reiz- und Aussterbensyndrom 

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Unmittelbar nach Krankenhausaufenthalt in der neurologischen oder Rehabilitationsklinik (bis 3 Monate nach Krankenhausende) oder bei nicht nachweisbarer Besserung nach 6 Wochen dauernder ambulanter Rehabilitation, die die Indikation zur Neurochirurgie oder Spondyloschirurgie ausschloss.

 

Verlängerung möglich 

 

 

 

Zuschuss-Heilkur

 

 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Neurochirurg, Neurologe oder Rehabilitationsarzt 

 

   

VI/6

Neurochirurg, Neurologe oder Rehabilitationsarzt 

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Überdauernde Paresen mit allmählicher Anpassung der Funktionen.

 

Verlängerung möglich
Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Operation oder nach dem Unfall.

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Innerhalb von 36 Monaten nach dem Anfang des Basisaufenthaltes, falls schwere bis mittlere Parese überdauert und wenn es die Voraussetzung für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt. 

 

Verlängerung möglich

 

Zuschuss-Heilkur

 

 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Neurochirurg, Neurologe, Spondylochirurg, Orthopäde, Rehabilitationsarzt

 

   

VI/8

Primäre, sekundäre und degenerative Nervenerkrankungen 

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Verlängerung möglich

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Verlängerung möglich
1x innerhalb des Kalenderjahres

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Neurologe nebo Rehabilitationsarzt

 

   

VI/9

Syringomyelie s paretischen Erscheinungen

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

1 x innerhalb von 24 Monaten 

 

Zuschuss-Heilkur

 

 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Neurologe nebo Rehabilitationsarzt

 

   

VI/11

Parkinson-Krankheit (nicht im Zusammenhang mit Parkinson-Syndrom und sekundärem extrapyramidalem Syndrom zur Behandlung von Psychopharmaka)

 

Komplexe Heilkur

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Falls es die Voraussetzung für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und Aufrechterhaltung der Selbstversorgung gibt. 

 

1 x innerhalb von 24 Monaten

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Neurologe oder Rehabilitationsarzt

   

 

 In indizierten Fällen 14 Tage

Die Indikationsliste für die Kurrehabilitationsbehandlung wird zum Bestandteil des Gesetzes Nr. 1/2015, durch das das Gesetz Nr. 48/1997 Slg. über die gesetzliche Krankenversicherung geändert wird. Hier sind die Grundregeln für die Kurversorgung enthalten.

 

 

 

Basiskuraufenthalt 

 

Wiederholter Kuraufenthalt 

VII/1

Rheumatoide Arthritis I. - IV. Bewertungsstufen rheumatoider Arthritis einschließlich juveniler Arthritis, kontinuierlich in der ambulanten Behandlung behandelt 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Behandlung ab II. Krankheitsstadium mit funktionellen Beeinträchtigungen der Klasse b.

 

Možnost prodloužení.

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Behandlung ab II. Krankheitsstadium mit funktionellen Beeinträchtigungen der Klasse b.

 

Verlängerung möglich
1x innerhalb des Kalenderjahres.

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Erkrankung ohne vorherige Exazerbation und Behandlung im Falle niedrigerer Krankheitsstadien als Stadium II mit funktioneller Beeinträchtigung der Klasse b.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Erkrankung ohne vorherige Exazerbation und Behandlung im Falle niedrigerer Krankheitsstadien als Stadium II mit funktioneller Beeinträchtigung der Klasse b 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Rehabilitationsarzt oder Rheumatologe

   

VII/2

Ankylosierende Spondylitis (Morbus Bechterew), kontinuierlich in der ambulanten Behandlung behandelt 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Ab II. Krankheitsstadium mit funktioneller Beeinträchtigung der Klasse b., in systematischer Behandlung des Rheumatologen oder Rehabilitationsarztes

 

Verlängerung möglich

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Ab II. Krankheitsstadium mit funktioneller Beeinträchtigung der Klasse b., in systematischer Behandlung des Rheumatologen oder Rehabilitationsarztes

 

Verlängerung möglich

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Rehabilitationsarzt der Rheumatologe

   

VII/3

Andere seronegative Spondarthritis kontinuierlich in der ambulanten Behandlung behandelt (Psoriasis-Arthritis, Reiter-Syndrom, Enteropathie, reaktive - Parainfluenza), sekundäre Arthritis, kontinuierlich in der ambulanten Behandlung behandelt

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Beeinträchtigung der Wirbelsäule II. und höhere Stadien gemäß der Klassifikation für ankylosierende Spondylitis. Chronische Arthritis der peripheren Gelenke auf Grund von Funktionsstörungen Klasse II b. Stadieneinstufung für rheumatoide Arthritis.

 

Verlängerung möglich

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Beeinträchtigung der Wirbelsäule II. und höhere Stadien gemäß der Klassifikation für ankylosierende Spondylitis. Chronische Arthritis der peripheren Gelenke auf Grund von Funktionsstörungen Klasse II b. Stadieneinstufung für rheumatoide Arthritis.

 

Verlängerung möglich
Frühestens 12 Monate nach dem Beginn des Basisaufenthaltes und weiter 1x innerhalb des Kalenderjahres

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges.

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Rehabilitationsarzt oder Rheumatologe 

   

VII/4

Extraartikuläres Rheuma, kontinuierlich in der ambulanten Behandlung behandelt, Diffuse Bindegewebeerkrankung, kontinuierlich in der ambulanten Behandlung behandelt (systemischer Lupus erythematodes, Sklerodermie, Polymyositis, Dermatomyositis, Sjögren-Syndrom und andere überlappende Syndrome)

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage


In Remission.

 

Verlängerung möglich

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

In Remission.

Verlängerung möglich

1 x innerhalb von 24 Monaten
Bei der Verschlimmerung der Grunderkrankung nach dem Ende der letzten komplexen Behandlung akuter Phase sowie von Ablauf von 24 Monaten.

 

Zuschuss-Heilkur 

 

 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges.

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Rehabilitationsarzt oder Rheumatologe

   

VII/6

Schmerzsyndrome von Sehnen, Sehnenscheiden, Bursa, Ansätzen, Muskeln oder Gelenken (einschließlich Erkrankungen, die durch Vibrationseffekte und durch langfristige, übermäßige, einseitige Überlastung verursacht wurden, als Berufskrankheit gemäß einer anderen gesetzlichen Regelung, die eine Liste von Berufskrankheiten enthält)

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Berufskrankheiten nach einer anderen Rechtsvorschrift, durch die die Berufskrankheitsliste festgelegt wird. 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Berufskrankheiten nach einer anderen Rechtsvorschrift, durch die die Berufskrankheitsliste festgelegt wird. 
 

Innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Basisaufenthaltes. 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges.

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Orthopäde, Traumatologe, Rehabilitationsarzt oder Arbeitsarzt

   

VII/7

Coxarthrose, Gonarthrose  in kontinuierlicher Ambulanzbehandlung durch den Orthopäden und den Rehabilitationsarzt

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Ab dem III. Grad der Krankheitsbeurteilung nach Kellgren. Ab dem II. Grad der Funktionserkrankung b, wenn es sich um schmerzhafte Form mit häufigen Exazerbationen und schneller Progression oder um wiederholte Entzündungsirritationen handelt.

 

Verlängerungsmöglichkeit.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Ab dem III. Grad der Krankheitsbeurteilung nach Kellgren. Ab dem II. Grad der Funktionserkrankung b, wenn es sich um schmerzhafte Form mit häufigen Exazerbationen und schneller Progression oder um wiederholte Entzündungsirritationen handelt.
und die Verbesserung der Beweglichkeit und die Erhaltung der Selbstversorgung vorausgesetzt wird. 1x im Laufe von 24 Monaten. Zustände kontraindiziert zur Operation - 1 x im Laufe des Kalenderjahres.

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges, wenn die kontinuierliche Rehabilitationsbehandlung in der Ambulanz nicht effizient ist. 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

I. - II. Grad der Erkrankung, wenn die kontinuierliche Ambulanzbehandlung nicht effizient ist, unter der Voraussetzung der Reduzierung der langzeitigen Pharmakotherapie oder der Verschiebung der Operationsbehandlung. Zustände kontraindiziert zur Operation, wenn die kontinuierliche Ambulanzbehandlung nicht effizient ist. 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Orthopäde, Traumatologe, Rehabilitationsarzt oder Rheumatologe

   

VII/8

Schmerzhafte Form mit häufigen Exazerbationen.

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Schmerzhafte Form mit häufigen Exazerbationen.

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Wenn es sich um schmerzhafte Form mit häufigen Exazerbationen und schneller Progression oder handelt um wiederholte Entzündungsirritationen handelt; je unter der Voraussetzung der Beweglichkeitsverbesserung und der Erhaltung der Selbstversorgung. 1x im Laufe von 24 Monaten.

 

Zuschuss-Heilkur 

 

 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges, wenn die kontinuierliche Ambulanzbehandlung nicht effizient ist, unter der Voraussetzung, dass die langzeitige Pharmakotherapie reduziert wird. 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Orthopäde, Rehabilitationsarzt oder Rheumatologe

   

VII/9

Chronisches vertebragenes algisches Syndrom des funktionellen Ursprungs in kontinuierlicher Rehabilitationsbehandlung in der Ambulanz 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Chronisches vertebragenes algisches Syndrom des funktionellen Ursprungs in direkter Anknüpfung an die stationäre Behandlung (innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der stationären Behandlung) oder Fälle, die keine Besserungsanzeichen zeigen, nach 6 Wochenkontinuierlicher Rehabilitationsbehandlung in der Ambulanz.

 

Verlängerungsmöglichkeit.

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

Sonstiges.

 

 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

Rehabilitationsarzt

   

VII/10

Zustände nach orthopädischen Operationen unter Anwendung des Ersatzgelenks 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Unverzüglich, sobald der Zustand die Belastung mit Kurrehabilitation ermöglicht, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Verletzung oder Operation, bei Komplikationen nach der Operation innerhalb von 6 Monaten nach der Operation. 

 

Verlängerungsmöglichkeit.

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Neurochirurg, Neurologe, Orthopäde, Rehabilitationsarzt oder Traumatologe

   

VII/11

Zustände nach Verletzungen des Bewegungsapparats und nach orthopädischen Operationen, einschließlich der Zustände nach Operationen von Wirbelknochenplatten und Stenosen des Wirbelsäulenkanals, wenn die kontinuierliche Rehabilitationsbehandlung in der Ambulanz oder auf dem Bett nicht effizient ist. 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Unverzüglich, sobald der Zustand die Belastung mit der Kurrehabilitation ermöglicht, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Verletzung oder Operation, bei Komplikationen nach der Operation innerhalb von 12 Monaten nach der Operation.

 

Možnost prodloužení.

 

Aufenthaltsdauer 28 Tage

 

Spätestens innerhalb von 24 Monaten nach der Operation von Wirbelknochenplatten, Stenosen des Wirbelsäulenkanals oder Verletzung bei andauernder schwerer Bewegungsstörung und Begrenzung der Selbstversorgung, wenn die Annahme besteht, dass sich der Gesundheitszustand verbessert. 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage 

 

Sonstiges beim Syndrom des Versagens der Operationsbehandlung (FBS).

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Neurochirurg, Neurologe, Orthopäde, Rehabilitationsarzt oder Traumatologe

   

VII/11

Zustände nach Beinamputation, Aktivitätsgrad 1 bis 4, wenn der Versicherte mit Prothese ausgestattet wird 

 

Komplexe Heilkur 

 

Aufenthaltsdauer 21 Tage

 

innerhalb von 12 Monaten nach der Operation.

 

 

 

Zuschuss-Heilkur 

 

 

 

 

 

Spezialist, der Heilkur empfiehlt

 

 

Chirurg, Internist, Orthopäde oder Rehabilitationsarzt

   

 

 In indizierten Fällen 14 Tage

Die Indikationsliste für die Kurrehabilitationsbehandlung wird zum Bestandteil des Gesetzes Nr. 1/2015, durch das das Gesetz Nr. 48/1997 Slg. über die gesetzliche Krankenversicherung geändert wird. Hier sind die Grundregeln für die Kurversorgung enthalten

  • Mensch-zu-Mensch übertragbare Infektionskrankheiten und Bazillenträgerschaft. Falls eine Krankheit, die für Kurpflege indiziert wurde, mit Tuberkulose der Atemwege oder mit einer anderen Form der Tuberkulose verbunden ist, kann die Kurpflege nur nach einer ordnungsgemäßen Beendigung der Behandlung mit Antituberkulotika und mit Zustimmung des Pneumologen beantragt und genehmigt werden.
  • Alle Krankheiten in akutem Stadium und die Zustände, bei denen die Destabilisierung des Gesundheitszustandes begründet erwarten kann.
  • Klinische Anzeichen für Kreislaufversagen, dies betrifft nicht die Indikationen der Gruppe II maligne Arrhythmie und permanente Hypertension über 120 mm Hg diastolischen Druck.
  • Zustände nach einer tiefen Thrombose innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Krankheit, Zustände nach oberflächlicher Thrombophlebitis bis 6 Wochen nach dem Ende der Krankheit.
  • Wiederholte profuse Blutung jeglicher Ätiologie in den letzten 12 Monaten, die Behandlung ist nach einer positiven Stellungnahme des Hämatologen möglich.
  • Kachexie jeglicher Ätiologie, die intensive Rehabilitation unmöglich macht (BMI niedriger als 16,5). Dies betrifft nicht die Indikationsgruppe IX und XXIX – Anorexie.
  • Bösartige Tumore während und nach der Behandlung mit klinisch nachweisbaren Anzeichen der Krankheitsaktivität. Es werden die Fälle nicht kontraindiziert, wenn nachweisbare Anzeichen der Progression nicht bestehen oder wenn die Progression der bösartigen Erkrankung langsam und langfristig ist und der Charakter der bösartigen Erkrankung für indizierte Kurpflege einer anderen parallelen Erkrankung kein Hindernis ist. Langfristige hormonelle Antikrebs-Therapie stellt keine Kontraindikation dar. Onkologische bösartige Erkrankung innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Behandlung stellt die Kontraindikation für die Verwendung der natürlichen Heilquelle – natürliches Radonmineralwasser dar.
  • Nicht kompensierte Epilepsie. Bei einem Versicherten mit Epilepsie kann die Behandlung auf Grund einer positiven Stellungnahme des Neurologen geleistet werden, der den Versicherten wegen Epilepsie in Dispensairebetreuung hat. Für die Indikationsgruppe VI und XXVI stellt Epilepsie keine Kontraindikation dar.
  • Aktive Anfälle oder Phasen von Psychosen und psychische Störungen mit asozialen Symptomen oder einer verminderten Möglichkeit der Kommunikation oder mit Unfähigkeit, Heilverfahren und innere Ordnung der Gesundheitseinrichtung einzuhalten, transiente Verwirrungszustände, Demenz. Die verminderte Möglichkeit der Kommunikation stellt keine Kontraindikation bei der Indikationsgruppe VI im Falle der CNS Affektion dar, bei den Indikationsgruppen IX, XXVI und XXIX, falls dies zum Bestandteil des Krankheitsbildes wird, wenn der psychische Zustand die Kurbehandlung ermöglicht.
  • Alkoholabhängigkeit und Abhängigkeit von Suchtmitteln. Dies betrifft nicht die Kurbehandlung, die unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt nach der Operation stattfindet und diese Kurbehandlung zum untrennbaren Bestandteil der postoperativen Versorgung wird.
  • Nikotinabhängigkeit bei den Versicherten mit Indikationen der Gruppe II, III/1, III/2, IV, V. Dies betrifft nicht die Kurbehandlung, die unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt nach der Operation stattfindet und diese Kurbehandlung zum untrennbaren Bestandteil der postoperativen Versorgung wird. 
  • Harninkontinenz II. und III. Grad und Stuhlinkontinenz. Dies gilt nicht für die Indikationsgruppe der Krankheiten VI, VIII/3, XXVI, XXVIII/1, XXVIII/2, XXVIII/6. Anus praeternaturalis (Stoma) stellt keine Kontraindikation der Kurbehandlung dar, sie beschränkt nur die Durchführung von Kurbehandlungen.
  • Schwangerschaft.